Vögel erfreuen Gartenbesitzer mit ihrem Gezwitscher und kündigen die warme Jahreszeit an. Allerdings sollten Gartenfreunde bei ihren Arbeiten an die Vogelschutzzeit denken, um die heimischen Singvögel nicht zu stören und ihre Brut nicht zu gefährden. Werden die Bestimmungen zum Vogelschutz beim Heckenschnitt und anderen Arbeiten nicht eingehalten, drohen zudem saftige Geldstrafen.
Brut- und Setzzeit von März bis September
Die Vogelschutzzeit ist in Paragraph 39 des Bundesnaturgesetzes festgelegt und gilt offiziell vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres. Für die Brut- und Setzzeit gelten jedoch in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Regelungen. Vögel und andere Wildtiere sollen in dieser Zeit in Ruhe brüten und ihre Jungen aufziehen können. Die Brut- und Setzzeit dient zum Schutz und zur Sicherung der Bestände an Wildtieren.
Bußgelder bei Nichtbeachtung der Bestimmungen zum Vogelschutz
Gartenbesitzer, die sich nicht an die Vorgaben halten und während der Vogelschutzzeit verbotene Gartenarbeiten ausführen, müssen mit hohen Geldstrafen rechnen. Diese unterscheiden sich je nach Bundesland. Beim Fällen nicht genehmigter Bäume drohen in einigen Bundesländern Geldstrafen von bis 50.000 Euro. Wie viel Gartenbesitzer zahlen müssen, hängt auch von der Höhe und Anzahl der gefällten Bäume ab.
Tipp: Informieren Sie sich über die Baumschutzsatzung Ihrer Stadt oder Gemeinde. Rechnen Sie mit Kontrollen der Behörden oder Anzeigen von Nachbarn, wenn Sie ohne Genehmigung Bäume fällen.
Vogelschutz im Garten: Verbot von Heckenschnitt und Baumfällungen
Der Naturschutz trifft Gartenbesitzer und sieht verschiedene Regelungen vor. In der Baumschutzsatzung ist festgelegt, dass Sie keine geschützten Bäume fällen und Gehölze nicht zu stark zurückschneiden dürfen. Grundsätzlich ist es untersagt, während der Vogelschutzzeit die folgenden Gewächse abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen (starker Rückschnitt bis auf wenige Triebe):
- Bäume außerhalb des Waldes
- Kurzumtriebsplantagen
- Hecken
- Gebüsche
- lebende Zäune
- gärtnerisch genutzte Grundflächen
Sie dürfen in dieser Zeit auch keine Röhrichte schneiden oder wasserführende Gräben mit Grabenfräsen räumen.
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen und zur Reduzierung des Zuwachses sind erlaubt. Sie dürfen Nadel- und Obstbäume im heimischen Garten zurückschneiden, jedoch nicht zu stark. Konnten Sie die Fällung von Bäumen oder starke Rückschnitte nicht bis Ende Februar vornehmen, müssen Sie diese Arbeiten in den Herbst des aktuellen Jahres verschieben. Ab dem 1. Oktober sind sie wieder erlaubt.
Vogelschutzzeit: Was ist erlaubt und was nicht?
Während der Vogelschutzzeit dürfen Sie keine Tätigkeiten in Ihrem Garten ausführen, die die Bestände an heimischen Vögeln oder Kleintieren schädigen könnten. Sie sollten sich ihnen gegenüber stets mit besonderem Respekt verhalten.
Verbotene Arbeiten im Frühjahr und Sommer
Ihre Hecke sollten Sie nicht in Form bringen, wenn Sie merken, dass Vögel darin brüten. Verschieben Sie den Heckenschnitt, bis die Jungvögel ausgeflogen sind. Verboten sind außerdem
- Verjüngungsschnitte,
- Kürzungen von Baumkronen und
- das Abflammen des Vorjahresbestandes an Feldrainen, Wegrändern, Böschungen und Brachflächen
Denken Sie an den Tierschutz, da in solchen Vorbeständen häufig Bodenbrüter brüten und das empfindliche Ökosystem mit solchen Maßnahmen stark gestört werden könnte.
Zulässige Arbeiten im Garten: schonende Pflegeschnitte
Nicht immer sind die Regelungen für den Vogelschutz im Bundesnaturschutzgesetz klar verständlich. Erkundigen Sie sich im Zweifelsfall bei der zuständigen Behörde Ihrer Stadt oder Gemeinde, was erlaubt ist und was nicht. Die folgenden Arbeiten sind in Privatgärten grundsätzlich erlaubt:
- Fällung von Bäumen, die nicht explizit geschützt sind, das gesamte Jahr über
- schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen, Hecken und Sträuchern
- Abschneiden von Jahreszuwachs an Gehölzen, wenn die Bestimmungen des Tierschutzes beachtet werden
Möchten Sie Bäume, die nicht geschützt sind, fällen, versichern Sie sich zuvor, dass sich keine bewohnten Nester oder Horste in den Kronen befinden. Falls der Baum bewohnt ist, warten Sie ab, bis die Jungvögel ausgeflogen sind. Kontaktieren Sie die zuständige Behörde bei Sturmschäden, wenn die Verkehrssicherheit durch gefährdete Bäume auf dem Spiel steht. Informieren Sie die Untere Naturschutzbehörde bei Kronenbruch und Pilzbefall von Bäumen sofort, damit Ihnen eine Sondergenehmigung gewährt werden kann.